Gesetze / Milchquotenverordnung
MilchQuotV§ 41 Mehrere Käufer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/41#abs-1 (1) Liefert ein Milcherzeuger Milch gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er denjenigen Käufer, der die einem Käufer nach dieser Verordnung und der EU-Milchquotenregelung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat, und unterrichtet sämtliche Käufer unverzüglich über diese Bestimmung. Der nach Satz 1 bestimmte Käufer unterrichtet unverzüglich das für ihn zuständige Hauptzollamt über die von dem Milcherzeuger vorgenommene Bestimmung. Ändert sich durch die Bestimmung derjenige Käufer, der bis zu der Bestimmung die in Satz 1 genannten Aufgaben wahrgenommen hat, ist § 38 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/41#abs-2 (2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf jedes Monats die in diesem Zeitraum an andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit er nicht über solche Belege verfügt, hat ihm diese der andere Käufer auf Antrag unverzüglich zu übermitteln.
Änderungsverlauf
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08.03.2011 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2011 (BGBl. I 379)
BGBl. 2011 I S. 379
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.