Gesetze / Milch- und Margarinegesetz
MilchMargG§ 4 Zulassung von Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchMargG/4#abs-1 (1) Von den Vorschriften der auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchMargG/4#abs-2 (2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den für diese fachlich zuständigen Bundesministerien zuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchMargG/4#abs-3 (3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchMargG/4#abs-4 (4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 33)
BGBl. 2019 I S. 33
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 399 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 917)
BGBl. 2013 I S. 917
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 199 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 157 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 194 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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26.02.1993 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 26. Februar 1993 (BGBl. I 278)
BGBl. 1993 I S. 278
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