Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 18/6160 · S. 32
Zu Artikel 5 (Änderung des Milch- und Margarinegesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Milch- und Margarinegesetzes) Zu Nummer 1 Der neue § 1 Abs. 1a dient der Klarstellung, dass das gesamte Milch- und Margarinegesetz auch zur Durchführung von Unionsrecht genutzt werden kann. Der bisherige § 12 bezog sich nur auf die Rechtsharmonisierung. Durch die Übernahme des vormaligen milchgütebezogenen Richtlinienrechts in die GMO besteht jedoch auch der Be- darf, unionsrechtliche Verordnungen durchzuführen. Zugleich wird dadurch verdeutlicht, dass das Milch- und Margarinegesetz auch nach der Überführung des § 1 Absatz 3 des Handelsklassengesetzes in das MOG als Spe- zialgesetz für den Milchbereich zur Durchführung von Unionsrecht genutzt werden kann. Zu Nummer 2 Der neugefasste § 12 ermöglicht vergleichbar mit dem neuen § 6a MOG den Erlass von Durchführungsrecht im Wege der Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Bestimmung ist § 6 Absatz 4 Satz 2 MOG nachgebildet. Zu Nummer 3 Rechtsverordnungen nach dem vorliegenden Gesetz sollten grundsätzlich neben dem Bundesgesetzblatt auch im Bundesanzeiger und damit beschleunigt verkündet werden können, um flexibel auf aktuelle Anforderungen rea- gieren zu können.
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Herkunft
BT-Drs. 18/6160, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 99.740–100.905 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 69d51ff200a2d186….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP