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Artikel 5 · BT-Drs. 18/6160 · S. 32

Zu Artikel 5 (Änderung des Milch- und Margarinegesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Milch- und Margarinegesetzes)
Zu Nummer 1
Der neue § 1 Abs. 1a dient der Klarstellung, dass das gesamte Milch- und Margarinegesetz auch zur Durchführung
von Unionsrecht genutzt werden kann. Der bisherige § 12 bezog sich nur auf die Rechtsharmonisierung. Durch
die Übernahme des vormaligen milchgütebezogenen Richtlinienrechts in die GMO besteht jedoch auch der Be-
darf, unionsrechtliche Verordnungen durchzuführen. Zugleich wird dadurch verdeutlicht, dass das Milch- und
Margarinegesetz auch nach der Überführung des § 1 Absatz 3 des Handelsklassengesetzes in das MOG als Spe-
zialgesetz für den Milchbereich zur Durchführung von Unionsrecht genutzt werden kann.
Zu Nummer 2
Der neugefasste § 12 ermöglicht vergleichbar mit dem neuen § 6a MOG den Erlass von Durchführungsrecht im
Wege der Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Bestimmung ist § 6 Absatz 4 Satz 2 MOG
nachgebildet.
Zu Nummer 3
Rechtsverordnungen nach dem vorliegenden Gesetz sollten grundsätzlich neben dem Bundesgesetzblatt auch im
Bundesanzeiger und damit beschleunigt verkündet werden können, um flexibel auf aktuelle Anforderungen rea-
gieren zu können.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6160, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 99.740–100.905 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 69d51ff200a2d186….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP