Gesetze / Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung

MilchKennzV

§ 1 Anwendungsbereich

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/1#abs-1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Konsummilch im Sinne von Nummern III 1 erster Unterabsatz Buchstabe b bis d und zweiter Unterabsatz des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes oder im Einzelhandel nicht fertig verpackt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/1#abs-2 (2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Konsummilch an Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht wird.

§ 2