Gesetze / Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
MilchKennzV§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/1#abs-1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Konsummilch im Sinne von Nummern III 1 erster Unterabsatz Buchstabe b bis d und zweiter Unterabsatz des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes oder im Einzelhandel nicht fertig verpackt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/1#abs-2 (2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Konsummilch an Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht wird.
Änderungsverlauf
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2013 I S. 2722
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2132)
BGBl. 2010 I S. 2132
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08.06.1999 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 1999 (BGBl. I 1261 667)
BGBl. 1999 I S. 1261
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16.08.1990 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1990 (BGBl. I 1774)
BGBl. 1990 I S. 1774
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