§ 9 Beschluss der Mindestlohnkommission
Stand: 06.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/9#abs-1 (1) Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/9#abs-2 (2) Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/9#abs-3 (3) Die Mindestlohnkommission hat ihren Beschluss schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/9#abs-4 (4) Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung in Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit ihrem Beschluss zur Verfügung.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 9 MiLoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 27.04.2021 – 1 ABR 21/20Betriebliche Entgeltgrundsätze und MindestlohnZitiert von 5
- BAG, 25.04.2018 – 5 AZR 25/17Mindestlohn - Zeitungszusteller - NachtarbeitszuschlagZitiert von 78
- OVG Bremen, 29.01.2019 – 1 LC 77/17Zitiert von 1
- OVG Bremen, 29.01.2019 – 1 LC 75/17Zitiert von 5
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 2644/16Zitiert von 5
- FG Baden-Württemberg, 28.07.2017 – 11 V 2865/16Mindestlohn: Prüfungsverfügung der Zollverwaltung gegenüber einem ausländischen Transportunternehmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 969)
BGBl. 2022 I S. 969
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.