§ 9 Beschluss der Mindestlohnkommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mindestlohnkommission hat ihren Beschluss schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung im Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit ihrem Beschluss zur Verfügung.
Änderungsverlauf
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 969)
BGBl. 2022 I S. 969
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.