Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 68 Personenkreis und Anforderungen
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 – 11 S 2335/19Zitiert von 4
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 844/14Praktikum - Berufsausbildung - ProbezeitkündigungZitiert von 11
- OVG NRW, 02.04.2025 – 4 A 2580/24
- VG Karlsruhe, 30.06.2021 – 9 K 568/21Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 15.05.2018 – 8 ME 23/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 08.09.2017 – 18 B 1075/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/68#abs-1 (1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des in Satz 1 genannten Personenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/68#abs-2 (2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 27 bis 33 entsprechend.