§ 19 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/19?asof=2022-06-01#abs-1 (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/19?asof=2022-06-01#abs-2 (2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 21 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/19?asof=2022-06-01#abs-3 (3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Wettbewerbsregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. Im Falle einer Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Wettbewerbsregisters anfordern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/19?asof=2022-06-01#abs-4 (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregisters an.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/19?asof=2022-06-01#abs-5 (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist die Bewerberin oder der Bewerber zu hören.
Änderungsverlauf
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29.06.2026 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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28.06.2023 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172)
BGBl. 2023 I Nr. 172
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16.02.2022 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (BGBl. I 306)
BGBl. 2022 I S. 306
BGBl. 2022 I S. 306
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