Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 70 Messwertnutzung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch
Messwertnutzungen und Datenaustausch, die über die §§ 66 bis 69 hinausgehen, sind nur insoweit zulässig, wie
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 70 neu gefasst durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626 593)
BGBl. 2019 I S. 1626
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.