Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 70 Messwertnutzung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch

Bund2 Fassungen

Messwertnutzungen und Datenaustausch, die über die §§ 66 bis 69 hinausgehen, sind nur insoweit zulässig, wie

1.
eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt, oder
2.
keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt oder übermittelt werden.
§ 67b § 69