Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 70 Messwertverarbeitung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch
Stand: 02.12.2019
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
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- OLG Düsseldorf, 19.05.2021 – 3 Kart 159/20Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 70 neu gefasst durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626 593)
BGBl. 2019 I S. 1626
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