Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 70 Messwertverarbeitung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

§ 69 § 71