Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 40 Anbindungsverpflichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/40?asof=2023-06-25#abs-1 (1) Wird oder ist mindestens ein Zählpunkt eines Anschlussnutzers mit einem Smart-Meter-Gateway ausgestattet, haben grundzuständige Messstellenbetreiber für eine Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und von modernen Messeinrichtungen hinter demselben Netzanschluss an das Smart-Meter-Gateway zu sorgen, sofern dies ohne erhebliche bauliche Veränderungen möglich ist. Hinsichtlich der Kosten für die Anbindung von modernen Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway findet § 30 Absatz 5 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/40?asof=2023-06-25#abs-2 (2) Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung spätestens ab dem Jahr 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch möglich ist und durch die Anbindung dem jeweiligen Anschlussnutzer keine Mehrkosten entstehen.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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