Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 27 Weiterentwicklung von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien; Ausschuss Gateway-Standardisierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Weitere Schutzprofile und Technische Richtlinien sowie neuere Versionen Technischer Richtlinien und von Schutzprofilen nach § 22 Absatz 2 werden erarbeitet unter Beachtung der Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur nach § 47 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur unter Anhörung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit; der Ausschuss Gateway-Standardisierung ist bei wesentlichen Änderungen unter Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Anschluss anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Ausschuss Gateway-Standardisierung gehören an:
Der Ausschuss wird von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beraten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine Dauer von drei Jahren. Der Ausschuss Gateway-Standardisierung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Technischen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Zustimmung vorzulegen. Nach der Zustimmung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erfolgt eine Bekanntgabe der nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Technischen Richtlinien gemäß § 22 Absatz 2 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 27 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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