Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 26 Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus
Stand: 24.12.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/26#abs-1 (1) Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines bundesweit einheitlichen Sicherheitsniveaus für den Betrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur soweit erforderlich folgende Maßnahmen durch:
Bei Gefahr im Verzug tritt an die Stelle des Einvernehmens nach Satz 1 eine nachträgliche Informationspflicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegenüber den in Satz 1 genannten Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/26#abs-2 (2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten[5] bereit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist von sämtlichen ergriffenen Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu informieren.
5 Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet www.bsi.bund.de.