Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 26 Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/26#abs-1 (1) Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines bundesweit einheitlichen Sicherheitsniveaus für den Betrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur soweit erforderlich folgende Maßnahmen durch:
Bei Gefahr im Verzug tritt an die Stelle des Einvernehmens nach Satz 1 eine nachträgliche Informationspflicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegenüber den in Satz 1 genannten Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/26#abs-2 (2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten[5] bereit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist von sämtlichen ergriffenen Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu informieren.
5 Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet www.bsi.bund.de.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 MsbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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