Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 10 Inhalt von Messstellenverträgen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Messstellenverträge regeln die Durchführung des Messstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. Für Verträge nach § 9 Absatz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Messstellenverträge müssen insbesondere Folgendes regeln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers behindern.
Änderungsverlauf
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.