Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 54 Transparenzvorgaben für Verträge

Stand: 24.12.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/54#abs-1 (1) Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein leicht verständliches Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/54#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann in Festlegungen nach § 75 Satz 1 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben zu Verträgen und einem Formblatt machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/54#abs-3 (3) Anschlussnutzer erhalten die ihre Messstelle betreffenden Formblätter in Kopie.

§ 53 § 55