Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEVAnlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)Anforderungen an Messgeräte
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2035 - 2038;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Messgeräte müssen die nachfolgend genannten Anforderungen zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit einhalten; nachfolgend genannte Vorgaben zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen sind zu beachten.
Tabelle 1
| Temperaturgrenzen | ||||
|---|---|---|---|---|
| Obere Temperaturgrenze | 30 °C | 40 °C | 55 °C | 70 °C |
| Untere Temperaturgrenze | 5 °C | – 10 °C | – 25 °C | – 40 °C |
Änderungsverlauf
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26.10.2021 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I 4742)
BGBl. 2021 I S. 4742
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10.08.2017 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt und aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2017 (BGBl. I 3098)
BGBl. 2017 I S. 3098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.