Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 5 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/5?asof=2021-11-18#abs-1 (1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für Messgeräte anzuwenden, die an ein Brennwert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruktionssystem angeschlossen sind, dessen Verwendung dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterfällt oder die zur Bestimmung von Messgrößen nach § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/5?asof=2021-11-18#abs-2 (2) Im amtlichen Verkehr sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden,
Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6, 7 und 9 sind nur anwendbar, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/5?asof=2021-11-18#abs-3 (3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte oder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendes Messgerät kontrolliert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/5?asof=2021-11-18#abs-4 (4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/5?asof=2021-11-18#abs-5 (5) Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines Messgeräts oder eines Messwerts eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 bis 4 darstellt, trägt der Verwender.
Änderungsverlauf
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26.10.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I 4742)
BGBl. 2021 I S. 4742
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30.04.2019 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. I 579 565)
BGBl. 2019 I S. 579
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.