Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen
Stand: 18.11.2021
Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden:
Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.
Änderungsverlauf
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26.10.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I 4742)
BGBl. 2021 I S. 4742
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