Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 5 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen
Stand: 01.01.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/5#abs-1 (1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für Messgeräte anzuwenden, die an ein Brennwert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruktionssystem angeschlossen sind, dessen Verwendung dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterfällt oder die zur Bestimmung von Messgrößen nach § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/5#abs-2 (2) Im amtlichen Verkehr sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden,
Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6, 7 und 9 sind nur anwendbar, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/5#abs-3 (3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte oder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendes Messgerät kontrolliert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/5#abs-4 (4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/5#abs-5 (5) Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines Messgeräts oder eines Messwerts eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 bis 4 darstellt, trägt der Verwender.