Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 50 Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/50#abs-1 (1) Für die Durchführung der Eichung durch staatlich anerkannte Prüfstellen sind die §§ 33 und 37 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/50#abs-2 (2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen kennzeichnen Messgeräte bei der Eichung mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 2.1 als geeicht. Das Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.3 versehen werden, das an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf, wobei an Stelle des Namens der Eichbehörde der der staatlich anerkannten Prüfstelle einzusetzen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/50#abs-3 (3) Die staatlich anerkannten Prüfstellen schützen Messgeräte gegen ein unbefugtes Öffnen, indem sie ein Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 2.2 aufbringen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eichkennzeichen verwendet werden. Wird ein Messgerät für vorschriftswidrig befunden, so ist § 38 Absatz 4 anzuwenden.