Gesetze / Mess- und Eichverordnung

MessEV

§ 38 Kennzeichnung der Messgeräte

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/38#abs-1 (1) Messgeräte werden bei der Eichung von der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.1 oder 1.2 als geeicht gekennzeichnet. Das Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.3 versehen werden, das jedoch nur an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/38#abs-2 (2) Bei der Vorprüfung sind die in der jeweiligen Stufe geprüften Teile mit dem Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 in Verbindung mit einem Datumszeichen zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/38#abs-3 (3) Messgeräte sind durch das Aufbringen von Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 gegen ein unbefugtes Öffnen zu schützen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eichkennzeichen verwendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/38#abs-4 (4) Wird ein geeichtes Messgerät für vorschriftswidrig befunden und kann es nicht unmittelbar in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, so ist das Eichkennzeichen zu entwerten oder ein Entwertungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.5 anzubringen.

§ 37 § 39