Gesetze / Mess- und Eichverordnung

MessEV

§ 33 Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/33#abs-1 (1) Die antragstellende Person hat die Messgeräte für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/33#abs-2 (2) Bewegliche Messgeräte, die nicht am Gebrauchsort geeicht werden, hat die antragstellende Person bei der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde oder an einem von der zuständigen Behörde angegebenen Prüfungsort zur Eichung vorzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/33#abs-3 (3) Messgeräte, die am Gebrauchsort geeicht werden, müssen ungehindert und gefahrlos zugänglich sein. Für ihre Eichung hat die antragstellende Person Arbeitshilfe und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/33#abs-4 (4) Die antragstellende Person hat auf Verlangen der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde den Transport der Prüfmittel zu veranlassen oder besondere Prüfmittel bereitzustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/33#abs-5 (5) Zur Eichung hat die antragstellende Person der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde die nach § 17 beizufügenden Unterlagen des Messgeräts vorzulegen.

§ 32 § 34