Gesetze / Mess- und Eichverordnung

MessEV

§ 51 Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/51#abs-1 (1) Staatlich anerkannte Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/51#abs-2 (2) Befundprüfungen einer staatlich anerkannten Prüfstelle dürfen nur von der Leitung oder der stellvertretenden Leitung einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder unter der unmittelbaren Aufsicht von einem der beiden vorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen sind auch für diese Prüfungen maßgebend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/51#abs-3 (3) Für die Durchführung der Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen ist § 39 anzuwenden.

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