Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen
Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden:
Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.
Änderungsverlauf
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26.10.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I 4742)
BGBl. 2021 I S. 4742
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30.04.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. I 579 565)
BGBl. 2019 I S. 579
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