Gesetze / Mess- und Eichverordnung

MessEV

§ 39 Durchführung der Befundprüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf eine Befundprüfung nach § 39 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind die Regelungen des § 37 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wobei an Stelle der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen zu berücksichtigen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Befundprüfung ist die Verwendungssituation des Messgeräts zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Verlangen der antragstellenden Person kann auch eine Teilbefundprüfung im Hinblick auf einzelne Aspekte der Befundprüfung durchgeführt werden.

§ 40 § 42