Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 39 Durchführung der Befundprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf eine Befundprüfung nach § 39 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind die Regelungen des § 37 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wobei an Stelle der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen zu berücksichtigen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Befundprüfung ist die Verwendungssituation des Messgeräts zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Verlangen der antragstellenden Person kann auch eine Teilbefundprüfung im Hinblick auf einzelne Aspekte der Befundprüfung durchgeführt werden.
Änderungsverlauf
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29.01.2024 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 27)
BGBl. 2024 I Nr. 27
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