Gesetze / Mess- und Eichgebührenverordnung
MessEGebV§ 7 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEGebV/7#abs-1 (1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEGebV/7#abs-2 (2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEGebV/7#abs-3 (3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 MessEGebV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 21.08.2018 – 13 K 4349/16
- VG Sigmaringen, 25.06.2020 – 4 K 7527/18Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 – 2 S 2874/20Zitiert von 3
- VG Halle, 18.07.2016 – 4 A 147/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.04.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. I 579)
BGBl. 2019 I S. 579
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30.04.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I 579)
BGBl. I S. 579
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.