Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 34 Vermutungswirkung
Stand: 10.06.2019
Soweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat, die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach § 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlicht hat, wird vermutet, dass
1.
die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden von Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und
2.
Rechnungen, bei denen Messwerte nach § 33 Absatz 3 verwendet werden, nachvollzogen werden können.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 34 MessEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Sigmaringen, 25.06.2020 – 4 K 7527/18Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 – 2 S 2874/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.