Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 35 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/35#abs-1 (1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungsgebundener Leistungen unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen, für diese Messgeräte von den Regelungen des Gesetzes befreit zu werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/35#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu erteilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt haben, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/35#abs-3 (3) Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Eine erneute Befreiung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/35#abs-4 (4) Einem Vertragspartner darf kein Nachteil entstehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt. Die Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon unberührt.