Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 46 Regelermittlungsausschuss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/46#abs-1 (1) Bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt wird ein Regelermittlungsausschuss eingesetzt. Er hat die Aufgabe, auf der Grundlage des Standes der Technik
Der Ausschuss berücksichtigt bei seiner Tätigkeit insbesondere die Potenziale für innovative Produkte und Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/46#abs-2 (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann die Fundstellen der vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten technischen Regeln und Erkenntnisse im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Dokumente, auf die Bezug genommenen wird, müssen in deutscher Sprache verfügbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/46#abs-3 (3) Ist die nach Landesrecht zuständige Behörde der Auffassung, dass eine nach Absatz 1 ermittelte und nach Absatz 2 veröffentlichte Regel, technische Spezifikation oder sonstige Erkenntnis nicht zur Abdeckung der gesetzlichen Anforderungen geeignet ist, für die sie vom Ausschuss als geeignet ermittelt wurde, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie leitet die Meldungen dem Ausschuss zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/46#abs-4 (4) Bestehen begründete Zweifel an der Eignung einer vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten Regel, technischen Spezifikation oder sonstigen Erkenntnis, so überprüft der Ausschuss die Eignung für die vorgesehenen Zwecke. Hält er die Eignung nicht mehr für gegeben, so stellt er dies fest. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht den Wortlaut der Feststellung im Bundesanzeiger. Die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit im Anwendungsbereich der ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder sonstigen Erkenntnisse eine neue harmonisierte Norm oder ein neues normatives Dokument vorliegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/46#abs-5 (5) Dem Ausschuss sollen sachverständige Institutionen und Verbände angehören, insbesondere
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/46#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft die Mitglieder des Ausschusses für die Dauer von drei Jahren. Den Vorsitz und die Geschäftsstelle führt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/46#abs-7 (7) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 46 MessEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Schleiden, 09.09.2022 – 13 OWi-107 Js 1533/21-178/21
- KG, 26.03.2018 – 3 Ws (B) 91/18, 3 Ws (B) 91/18 - 122 Ss 41/18
- OLG Frankfurt am Main, 28.04.2016 – 2 Ss-OWi 190/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 293 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.