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MedHygV

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

das nach den §§ 5 bis 8 erforderliche Fachpersonal nicht beschäftigt,

entgegen § 11 keine schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen und keine Bewertung der erfassten Daten zu nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch vornimmt und keine Maßnahme zur Vermeidung ergreift,

entgegen § 14 infektionsschutzrelevante Informationen nicht weitergibt, obwohl die Patientin oder der Patient auf die beabsichtigte Übermittlung hingewiesen wurde und hierzu Gegenteiliges nicht bestimmt oder in die Übermittlung eingewilligt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/15#abs-2 (2) Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 14 § 16