Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

MedHygV

§ 5 Fachpersonal

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/5#abs-1 (1) In medizinischen Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sind nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 Hygienefachkräfte, Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker zu beschäftigen sowie hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte und Hygienebeauftragte in der Pflege zu bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/5#abs-2 (2) Die Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 haben qualifizierte Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen, die sie zu klinisch-mikrobiologischen und klinisch-pharmazeutischen Fragestellungen beraten. Diese Ärztinnen und Ärzte haben die Leitung von Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bei der Erfüllung der Pflichten nach § 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes zu unterstützen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/5#abs-3 (3) Fachlich geeignetes Personal, das die Anforderungen an die Qualifikation nach den §§ 6 bis 8 nicht erfüllt, darf bis zum 31. Dezember 2019 als Hygienefachkraft, als Krankenhaushygienikerin oder als Krankenhaushygieniker eingesetzt oder als hygienebeauftragte Ärztin oder als hygienebeauftragter Arzt bestellt werden.

§ 4 § 6