Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

MedHygV

§ 14 Sektorübergreifender Informationsaustausch

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen und Patienten sind Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, an die aufnehmende oder weiterbehandelnde Einrichtung nach § 1 Satz 1 weiterzugeben. Die Patientin oder der Patient ist vorab über eine beabsichtigte Übermittlung in Kenntnis zu setzen. Nach ärztlicher Risikoeinschätzung sind im Einzelfall darüber hinaus die Krankentransportdienste sowie die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen zu informieren. Bei der Weitergabe der Information an Heimleitungen, Krankentransportdienste sowie stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen, einschließlich Hospize und palliativmedizinische Einrichtungen, ist die Einwilligung der Patientin oder des Patienten vor Weitergabe einzuholen. Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

§ 13 § 15