Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

MedHygV

§ 11 Dokumentation und Bewertung von nosokomialen Infektionen, Ausbruchsmanagement und Antibiotikaresistenzen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/11#abs-1 (1) Die Leitungen der medizinischen Einrichtungen nach § 1 Satz 1 haben sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten, von denen ein Risiko für nosokomiale Infektionen ausgeht, frühzeitig identifiziert und geeignete Schutzmaßnahmen eingeleitet werden. Die Untersuchungen und Maßnahmen sind in der Patientenakte zu dokumentieren. Die Dokumentation muss so gestaltet sein, dass das Personal umfassend informiert ist und die Umsetzung der Schutzmaßnahmen nicht verzögert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/11#abs-2 (2) Die Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen hat mit geprüften Verfahren, wie dem von der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichteten Kommission zur Krankenhaushygiene und Infektionsprävention empfohlenen Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/11#abs-3 (3) Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind zu einer fortlaufenden systematischen Erfassung, Analyse und Bewertung von aufgetretenen Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nach Festlegung und Definition des Robert-Koch-Institutes verpflichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/11#abs-4 (4) In den in § 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten medizinischen Einrichtung werden die Daten zu nosokomialen Infektionen, zu Antibiotikaresistenzen und zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs unter Anleitung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können. In den in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 genannten Einrichtungen erfolgt die Datenerfassung durch eine entsprechend qualifizierte Ärztin oder einen entsprechend qualifizierten Arzt nach § 5 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/11#abs-5 (5) Die erfolgten Änderungen der Organisations- und Funktionsabläufe müssen jährlich im Rahmen des Qualitätsmanagements geprüft und in die entsprechenden Verfahrensanweisungen übernommen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/11#abs-6 (6) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 sind zehn Jahre aufzubewahren, sie erfolgen nicht personen- oder patientenbezogen.

§ 10 § 12