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# § 15 MedHygV (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

das nach den §§ 5 bis 8 erforderliche Fachpersonal nicht beschäftigt,

entgegen § 11 keine schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen und keine Bewertung der erfassten Daten zu nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch vornimmt und keine Maßnahme zur Vermeidung ergreift,

entgegen § 14 infektionsschutzrelevante Informationen nicht weitergibt, obwohl die Patientin oder der Patient auf die beabsichtigte Übermittlung hingewiesen wurde und hierzu Gegenteiliges nicht bestimmt oder in die Übermittlung eingewilligt hat.

(2) Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 15 MedHygV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/15

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