Gesetze / Marktordnungswaren-Meldeverordnung
MarktOWMeldV§ 8 Form der Meldungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/8#abs-1 (1) Die Meldungen sind unter Beachtung von Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung nach vorgeschriebenem Datensatzaufbau durch Datenfernübertragung an die zuständige Stelle zu übermitteln. Die zuständige Stelle legt den Aufbau des Datensatzes und den Übertragungsweg fest und veröffentlicht diese Angaben im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/8#abs-2 (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat das Unternehmen eine Meldung auf Formblättern abzugeben, die von der zuständigen Stelle bereitgestellt werden.
Änderungsverlauf
-
07.02.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (BGBl. I 192)
BGBl. 2018 I S. 192
-
02.12.2011 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2011 I S. 2634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.