Gesetze / Marktordnungswaren-Meldeverordnung
MarktOWMeldV§ 2 Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 10 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3 zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Meldungen der Mühlen sind
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
Bei der Herstellung von Mühlenerzeugnissen nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind hinsichtlich der nach Satz 2 Nummer 1 jeweils verwendeten Rohstoffe die Mengen gesondert anzugeben, die auf Getreide entfallen, das nach Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Meldungen der Hersteller von Braumalz sind
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Meldungen der Hersteller von Stärke sind
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Meldungen der Hersteller von Teigwaren sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Meldungen der Hersteller von Nähr- und Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen sind ab einer jährlichen Verarbeitungsmenge von 1 000 Tonnen an Rohstoffen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/2?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Meldungen der Hersteller von Mischfutter für Nutztiere sind
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/2?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Meldungen der Unternehmen, die mit Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschroten oder Expeller handeln, sind
gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
Darüber hinaus melden Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 jährlich und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 2 für Kalenderhalbjahre nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a den Bestand des jeweiligen Erzeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/2?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Meldungen der Hersteller von Ethylalkohol aus Getreide sind
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben zu machen:
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/2?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Reismühlen mit einer jährlichen Verarbeitungsmenge von mehr als 1 000 Tonnen haben unbeschadet des Absatzes 2 nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe b die Reisbestände nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2024 (BGBl. I Nr. 373)
BGBl. 2024 I Nr. 373
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16.11.2020 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2020 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2020 I S. 2431
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07.02.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (BGBl. I 192)
BGBl. 2018 I S. 192
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02.12.2011 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2011 I S. 2634
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.