§ 42 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/42#abs-1 (1) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser Verordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/42#abs-2 (2) Zusätzlich zu den Angaben nach § 41 Absatz 2 sind folgende Angaben zu machen:
Bei weder angemeldeten noch eingetragenen älteren Rechten sind zumindest die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/42#abs-3 (3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes sind des Weiteren die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/42#abs-4 (4) Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung des älteren Rechts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder zur Feststellung des Inhabers nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich, sind bei sämtlichen Anträgen anzugeben: