§ 52 Änderungen der Spezifikation
Stand: 28.06.2024
Wird zitiert von 1
- BPatG, 25.09.2000 – 30 W (pat) 25/99Zitiert von 2
1 Entscheidung zu § 52 MarkenV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/52#abs-1 (1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/52#abs-2 (2) In dem Antrag sind anzugeben:
1.
die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,
2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3.
Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
4.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
5.
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
6.
die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,
7.
die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/52#abs-3 (3) Für Anträge nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.