# § 52 MarkenV 2004 — Änderungen der Spezifikation

Markenverordnung  
Stand: 28.06.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

- 1. die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,

- 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

- 3. Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

- 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

- 5. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

- 6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,

- 7. die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(3) Für Anträge nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 52 MarkenV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/52
