§ 86 Prüfung der Zulässigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 17.08.2011 – I ZB 31/10Verfahren in Markenangelegenheiten: Anforderungen an die Begründung einer auf eine Gehörsrüge gestützten Rechtsbeschwerde
- BGH, 30.04.2008 – I ZB 25/08Zitiert von 5
- BGH, 14.02.2008 – I ZB 107/07
- BGH, 15.12.2005 – I ZB 32/04Zitiert von 1
- BGH, 15.12.2005 – I ZB 34/04Zitiert von 2
- BGH, 24.01.2002 – I ZB 17/01
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.