nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 54 MarkenG — Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse

Markengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 03.05.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.

(2) Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.