§ 145 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/145?asof=2024-04-04#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/145?asof=2024-04-04#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/145?asof=2024-04-04#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/145?asof=2024-04-04#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/145?asof=2024-04-04#abs-5 (5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 17.12.2006. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 16.01.2026 (siehe Fassungen).
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 145 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2006 I S. 3171
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.