§ 145 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/145?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/145?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/145?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/145?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/145?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.