§ 105 Verfall
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/105?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/105?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/105?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 105 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 28.06.2011 – 27 W (pat) 111/10Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "VERO CUOIO" (IR-Kolletivmarke, Wort-Bild-Marke)" – zur Geltung von Vorschriften des Markengesetzes für international registrierte Kollektivmarken - Satzungsänderungen zu Kollektivmarken sind auch nach neuer Gesetzeslage dem DPMA grundsätzlich mitzuteilen, ansonsten entfaltet die geänderte Satzung mangels Publizität keinerlei Wirkung gegenüber Nichtverbandsmitgliedern - zum Löschungsantragsrecht durch analoge Anwendung von § 105 Abs 1 Nr 3 MarkenG - § 106 MarkenG betrifft nur Fälle, in denen die Markensatzung bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Kollektivmarke fehlerhaft war
- BPatG, 12.06.2012 – 33 W (pat) 58/10Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "RDM (Kollektivmarke)" – zur Zulässigkeit der Stellung eines Löschungsantrags -rechtsmissbräuchliche Stellung eines Löschungsantrags wegen Klärung einer Rechtsfrage: Antragsteller will nicht das Allgemeininteresse an der Löschung der Marke durchsetzen – Anstreben einer gutachterlichen Stellungnahme des Gerichts – Handeln als Strohmann für Dritte – Fehlen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Verfahren – Unzulässigkeit des Löschungsverfahrens
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.