Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung
MaStRV§ 11 Übernahme von Daten
Die Bundesnetzagentur übernimmt vorhandene Daten zu Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, in das Marktstammdatenregister. Sie kann dafür Daten in das Register übernehmen, die ihr aufgrund folgender Bestimmungen zu den dort genannten Zwecken übermittelt worden sind:
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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15.11.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2018 (BGBl. I 1891)
BGBl. 2018 I S. 1891
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.