Art 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 369
Nach Gewicht
- EGMR, 06.04.2017 – 10138/11
- BVerwG, 21.09.2016 – 6 C 2/15Bindungswirkung eines Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Europäische MenschenrechtskonventionZitiert von 10
- BVerwG, 09.12.2010 – 10 C 19/09Vorlage zur Vorabentscheidung; Flüchtlingsanerkennung; religiöse Verfolgung pakistanischer Ahmadis; VorabentscheidungsersuchenZitiert von 57
- BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24Auslieferung eines Ukrainers zur Strafverfolgung an die Ukraine trotz Kriegsdienstverweigerung und Möglichkeit der Einziehung zum MilitärdienstZitiert von 4
- EGMR, 06.11.2008 – 58911/00
- VG Aachen, 12.12.2025 – 10 K 601/23.A
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 27.04.2026 – 22 K 4309/23.A
- VG Köln, 20.04.2026 – 22 K 623/23.A
- VG Potsdam, 20.04.2026 – VG 11 K 2205/24
369 Entscheidungen zu Art 9 MRK →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 9 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/9#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/9#abs-2 (2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.