Gesetze / Masseur- und Physiotherapeutengesetz
MPhG§ 10
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 – 9 S 1413/08Zitiert von 4
- LSG NRW, 03.08.2011 – L 19 AS 1097/11 B ERZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 – L 18 AL 252/09Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 9 ist
1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.
der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.