Gesetze / Medizinprodukte-Abgabeverordnung
MPAV§ 2 Apothekenpflicht
Medizinprodukte
dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Medizinprodukte).
Änderungsverlauf
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21.04.2021 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. April 2021 (BGBl. I 833)
BGBl. 2021 I S. 833
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