Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 34f Ermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/34f?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenerhebung, der Datenverarbeitung und der Datennutzung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/34f?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die jeweils geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 anzupassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/34f?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 34f geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.