Gesetze / Marktorganisationsgesetz

MOG

§ 34f Ermächtigungen

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/34f#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenverarbeitung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/34f#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die jeweils geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 anzupassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/34f#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 34e § 35